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35.Landesjugentreffen

Hier findet ihr alle bisher eingegangenen Anträge zum 35. Landesjugendtreffen:

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S1
Satzungsänderung
Antragssteller:innen: Paul Kurtzke

Antragstext:

Das Landesjugendtreffen möge gemäß § 16 Abs. 1 der Landessatzung diese wie folgt ändern:
I. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Der Sitz des Vereins ist Erfurt.“
II. In § 9
1. Abs. 3
a) erhält Satz 3 die folgende Fassung:
„Zusätzliche Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge können bis acht Tage vor dem LJT schriftlich beim LSPR eingereicht werden und sind spätestens sieben Tage vor dem LJT den Mitgliedern, auf dem gleichen Wege wie die Einladung, bekanntzugeben.“
b) erhält Satz 4 die folgende Fassung:
„Änderungsanträge können bis zur Abstimmung über einen Antrag gestellt werden.“
c) erhält Satz 5 die folgende Fassung:
„Dringlichkeitsanträge können auch noch zum LJT gestellt werden; über ihre Dringlichkeit ist abzustimmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des LJT.“
2. Abs. 7 erhält Satz 4 die folgende Fassung:
„Es nimmt den Bericht der Schiedskommission am Ende ihrer Amtszeit entgegen.“
3. Abs. 8 wird Satz 3 „Danach ist eine Pause von mindestens einem Jahr nötig.“ ersatzlos gestrichen
III. In § 10 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Delegierten des BGR sind wenigstens drei Tage vor einer Tagung zu laden. Der BGR wird vom LSPR einberufen.“
IV. In § 11
1. Abs. 1 wird nach Satz 4 der Satz
„Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der Vorstandsmitglieder (Landessprecher*innen) gemeinsam vertreten.“ eingefügt.
2. wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„Die Mitglieder des LSPR führen ihr Amt nach Ende ihrer Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl durch das LJT kommissarisch fort.“
V. In § 16
1. erhält Abs. 1 folgende Fassung:
„Satzungsänderungen können auf dem LJT mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn der dazu schriftlich formulierte Antrag den Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben worden ist (§ 9 Abs.6).“
2. wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„Satzungsändernde Beschlüsse des LJTs sind im Volltext, jedoch ohne die Begründung, in das Protokoll der Tagung aufzunehmen. Beim Abstimmverhältnis ist insbesondere die Anzahl der Für- und Gegenstimmen und die Anzahl der, für das Erreichen der Mehrheit nach Abs. 1 notwendigen Mitglieder zu protokollieren. Es ist im Protokoll festzuhalten, ob die notwendige Mehrheit nach Abs. 1 erreicht worden ist.“

Begründung:

Zu I. Auf Empfehlung des Registergerichtes sollte keine straßengenaue Bezeichnung des Sitzes erfolgen, da ansonsten diese bei jedem Umzug durch Satzungsänderung anzupassen wäre.

Zu II. Die Änderungen von § 9 erfolgen aus unterschiedlichen Gründen:
Zu 1. Alle Änderungen von Abs. 3 sind auf Grund der Entscheidung der Landesschiedskommission A 03/22 vom 27. November 2022, in Vertretung der Bundesschiedskommission und damit mit Wirkung für den ganzen Jugendverband, notwendig geworden. Ohne eine Änderung stellten sich diese Probleme weiterhin, was möglicherweise Unterschiede zwischen der Rechtslage nach dem Bürgerlichen Recht und der Satzung zur Folge hätte.
Zu 2. Eine Möglichkeit, Entscheidungen der Landesschiedskommission aufzuheben findet sich nicht in anderen Satzungen des Jugendverbandes. Sie ist unvereinbar mit der Unabhängigkeit der Entscheidungen der Kommission und ihrem Charakter als Vereinsgericht. Deshalb sollte diese Möglichkeit schon mit der Neufassung der Satzung beseitigt werden, dabei ist jedoch dieser Satz übersehen worden. Seine Streichung soll deshalb hier nachgeholt werden.
Zu 3. Es handelt sich bei dem Satz um einen nunmehr bezuglosen Rest eines, auf dem 34. LJT im Rahmen der Neufassung der Satzung gestrichenen Satzes. Dabei wurde der zu streichende Satz übersehen, weshalb er jetzt gestrichen werden soll.

Zu III. Die Änderung erfolgt nur der Klarstellung halber.

Zu IV. Die Änderungen von § 11 erfolgen aus unterschiedlichen Gründen:
Zu 1. Auf Empfehlung des Registergerichts sollte diese Bestimmung dringend ergänzt werden, da nur so nicht die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder bei rechtserheblichen Handlungen notwendig wäre. Zur Zeit müssten immer wenigstens fünf Mitglieder des LSPR bei solchen Handlungen anwesend sein. Es ist auch unklar, wann genau oder warum diese Bestimmung aus der Satzung gestrichen worden ist. Jedenfalls sollte sie wieder eingefügt werden.
Zu 2. In Sachsen-Anhalt ergab sich das Problem, wie mit einer ungültigen Wahl durch die Mitgliederversammlung umgegangen werden soll, deshalb stellt diese Vorschrift klar, dass der alte LSPR sein Amt weiterführt, bis ein neuer gewählt worden ist. Es ist folglich auch im Falle ungültiger Wahlen die Aufgabe des alten LSPR die Wahlwiederholung vorzubereiten. Die neue Bestimmung ändert am bisherigen Verfahren im Verein nichts und stellt dieses nur klar.

Zu V. Die Notwendigkeit dieser Änderung basiert ebenfalls auf der Entscheidung der Landesschiedskommission A 03/22 vom 27. November 2022. Die Änderung Nr. 2 dient im Rahmen dessen hauptsächlich der Klarstellung, da schon jetzt nach höherem Recht dieses Verfahren vorgeschrieben ist. Genaueres kann bei der Einbringung des Antrages oder auf Rückfrage erläutert werden.